§ 9 Mitgliederversammlung
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sitz und beratende Stimme hat jedes anwesende Mitglied des Vereins. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder muß der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung muß mit einwöchiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
Dringlichkeitsanträge können zu Beginn und während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Ihre Aufnahme in die Tagesordnung bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ausgenommen hiervon sind die Beschlüsse zu § 3, Abs. 3 und § 4.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets, also ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme der Rechnungslegung des Vorstandes
- Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Festlegung der Veranstaltungen des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Genehmigung des Protokolls
- Neuaufnahme und Ausschluß von Mitgliedern