§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Dieser Beschluß erhält erst Rechtskraft, wenn er in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit neun Zehnteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder bestätigt wird. Die zweite Versammlung kann frühestens nach vier Wochen der ersten Mitgliederversammlung einberufen werden.

Bei der Auflösung soll die Mitgliederversammlung über den Verbleib der Akten befinden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Driburg, die die Mittel ausschließlich und unmittelbar für heimatpflegerische Zwecke im Ortsteil Dringenberg zu verwenden hat.