Im folgenden finden Sie die Satzung des Vereins.

Stand: 2018-10-27


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »Verein zur Erhaltung und Pflege der Schöpfemühle Dringenberg«. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name »Verein zur Erhaltung und Pflege der Schöpfemühle Dringenberg e.V.«.

Der Verein hat seinen Sitz in Bad Driburg-Dringenberg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 Abgabenordnung 1977 durch folgende Ziele:

  1. Erhaltung und Pflege des Gebäudes der Schöpfemühle als kulturhistorisches Baudenkmal, welches im engen Zusammenhang mit der Burganlage und dem alten Bergstädtchen gesehen werden muß.
  2. Erhaltung und Pflege der Einrichtung einschließlich des Wasserrades und des Pumpenraumes.
  3. Pflege und Unterhaltung des unmittelbaren Geländes an der Schöpfemühle. Die genaue Abgrenzung hat mit der Stadt Bad Driburg zu erfolgen.
  4. Zugänglichmachung der Schöpfemühle mit der alten Wasserkunst für alle Bürger und den Fremdenverkehr. Dabei soll den Besuchern die geschichtliche Vergangenheit nahegebracht und die Bedeutung in früheren Jahren hervorgehoben werden. Die Gäste unseres Ortes sollen an dem beschaulichen Platz Ruhe und Erholung finden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle Personen werden, die unentgeltlich mindestens 15 Stunden bei der Renovierung des Gebäudes geholfen haben und die Mitgliedschaft wünschen.

Mitglied kann außerdem werden, wer vor seinem Aufnahmeantrag 15 Stunden seiner Freizeit unentgeltlich für Arbeiten an der Schöpfemühle geopfert hat oder einen Aufnahmebeitrag entrichtet, der jährlich neu von der Mitgliederversammlung festzulegen ist und dem Wert von 15 Arbeitsstunden entsprechen soll.

Der Aufnahme von neuen Mitgliedern müssen mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung zustimmen.

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

Die Anmeldung für die Aufnahme erfolgt beim Vorstand.

Mit dem Eintritt eines Mitglieds nimmt der "Verein zur Erhaltung und Pflege der Schöpfemühle Dringenberg" unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) neben dem Eintrittsdatum auch dessen Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer und sowie in Emailadresse sowie Bankverbindung im vereinseigenen EDV-System auf. Der Vorstand macht besondere Erkenntnisse des Vereinslebens (u.a. Veranstaltung, Arbeitseinsätze, Ehrungen) in lokalen und überregionalen Medien, dem Internet, Schaukästen des Vereins bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weritere Veröffentlichungen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder vom Verein ausschließen, wenn diese in grober Weise die Interessen des Vereins verletzen. Dem Ausschluß müssen mindestens drei Viertel des anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung zustimmen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die jährlichen Beiträge / Kosten werden im SEPA-Lastschriftverfahren abgewickelt und von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jugendliche unter 18 Jahren zahlen den halben Beitrag der Erwachsenen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und aufgerufen, aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen des Vereins zu den jeweils gültigen Bedingungen benutzen.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Verein wird stets durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Den Vorstand bilden:

  1. erster Vorsitzender
  2. ein Stellvertreter
  3. Schriftführer
  4. Kassenwart
  5. Hauswart
  6. technischer Wart

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, aber mindestens zweimal im Jahr statt. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende ein.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


§ 9 Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sitz und beratende Stimme hat jedes anwesende Mitglied des Vereins. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder muß der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung muß mit einwöchiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

Dringlichkeitsanträge können zu Beginn und während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Ihre Aufnahme in die Tagesordnung bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ausgenommen hiervon sind die Beschlüsse zu § 3, Abs. 3 und § 4.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets, also ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Entgegennahme der Rechnungslegung des Vorstandes
  4. Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
  5. Festsetzung der Jahresbeiträge
  6. Festlegung der Veranstaltungen des Vereins
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Änderung der Satzung
  9. Wahl der Rechnungsprüfer
  10. Genehmigung des Protokolls
  11. Neuaufnahme und Ausschluß von Mitgliedern

§ 10 Protokoll

Ober alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen. Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzuna vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Beurkundung sämtlicher Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erfolgt durch Unterschrift des Protokollführers und zwei Vorstandsmitgliedern.


§ 11 Änderung des Vereinszweckes

Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung kann nur die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließen.


§ 12 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Dieser Beschluß erhält erst Rechtskraft, wenn er in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit neun Zehnteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder bestätigt wird. Die zweite Versammlung kann frühestens nach vier Wochen der ersten Mitgliederversammlung einberufen werden.

Bei der Auflösung soll die Mitgliederversammlung über den Verbleib der Akten befinden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Driburg, die die Mittel ausschließlich und unmittelbar für heimatpflegerische Zwecke im Ortsteil Dringenberg zu verwenden hat.


§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Gründungstage in Kraft.