§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder vom Verein ausschließen, wenn diese in grober Weise die Interessen des Vereins verletzen. Dem Ausschluß müssen mindestens drei Viertel des anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung zustimmen.